Infos kant Kirche zum Coronavirus

Update 20. Mai: Öffentliche Gottesdienste sind ab 28. Mai wieder möglich. Dies gilt auch für Taufen und Hochzeiten.

1. Wann dürfen wir wieder Gottesdienste feiern?
Nach dem Entscheid des Bundesrats vom 20. Mai dürfen öffentliche Gottesdienste ab dem 28. Mai (Datum des jüdischen Wochenfestes Schawuoth) wieder stattfinden. Bedingung ist die Umsetzung eines Schutzkonzepts. Diese Lockerung des Versammlungsverbots gilt für alle Religionsgemeinschaften. Für die katholische Kirche ist das Rahmen-Schutzkonzept der Schweizerischen Bischofskonferenz massgeblich. Dieses wird in den nächsten Tagen noch im Hinblick auf die Anforderungen des Schutzkonzeptes des Bundesamts für Gesundheit BAG für religiöse Veranstaltungen hin überprüft und allenfalls in einzelnen Punkten angepasst. Das Schutzkonzept muss dann selbstverständlich auf die örtlichen Verhältnisse hin adaptiert werden.

Die Erlaubnis für öffentliche Gottesdienste betrifft ausdrücklich auch religiöse Feiern wie Taufen und Hochzeiten – immer unter Beachtung des Schutzkonzepts.

Zentrale Anforderungen des BAG für die Durchführung von öffentlichen Gottesdiensten:

  • Kontrolle über die Zahl der Anwesenden, um Mindestdistanz zu gewährleisten
  • Sitzabstand 2 Meter, Richtmass von 4 m2 pro sitzender Person
  • Desinfektionsmöglichkeit an allen Eingängen – Masken sind nicht obligatorisch, aber zum eigenen Schutz empfohlen
  • Kontaktdaten der Teilnehmenden müssen erfasst und 14 Tage aufbewahrt werden
  • Desinfektion aller Sitzgelegenheiten, genutzter Gegenstände, Türklinken, Geländer, Oberflächen, sanitäre Anlagen vor und nach dem Gottesdienst
  • kein Körperkontakt
  • vorläufig kein Gemeindegesang
  • möglichst auf Kommunionausteilung/Abendmahl verzichten
  • Gebets- und Gesangbücher dürfen nicht zur Verfügung gestellt, sondern müssen von Teilnehmenden selbst mitgebracht werden
  • Zahl der Vorstehenden der Feier aufs Minimum beschränken
  • Distanz garantieren auch am Ende des Gottesdienstes beim Verlassen der Kirche
  • Menschen aus der Risiko-Altersgruppe sollen nicht ausgeschlossen werden, es wird aber an die Eigenverantwortung appelliert. Sie sollen nach Möglichkeit andere Formen religiöser Feiern wahrnehmen.
  • Menschen mit Krankheitssymptomen bleiben dem Gottesdienst fern.

2. Dürfen Taufen stattfinden?
Taufen dürfen ab dem 28. Mai wieder stattfinden, allerdings unter den Einschränkungen des geltenden Schutzkonzepts. Das BAG als auch die Schweizer Bischöfe empfehlen, nach Möglichkeit Tauffeiern und Hochzeiten bis zum Spätsommer oder gar Herbst zu verschieben.

3. Finden die anstehenden Erstkommunionfeiern statt?
Nein.

4. Wie sieht es mit den Erstkommunions-Intensivtagen aus?
Auch diese müssen abgesagt werden.

5. Finden die anstehenden Firmfeiern statt?
Nein. Die Firmungen und Treffen mit den Firmspendern sind bis zur Sommerpause abgesagt.

6. Kann ich noch beichten gehen?
Ja. Die Beichte darf jedoch nur hinter einem Gitter, das mit einer Folie abgedeckt ist, gehört werden.
Die Bischöfe entbinden von der Empfehlung der Osterbeichte. Wer einen dringenden Grund für die Beichte hat, soll sich telefonisch an einen Priester wenden, der gemeinsam mit der betreffenden Person „einen Weg dafür suchen wird“. Telefon- und Online-Beichte sind nicht erlaubt.

7. Dürfen Hochzeiten noch gefeiert werden?
Auch Hochzeiten dürfen unter Beachtung des geltenden Schutzkonzepts ab dem 28. Mai wieder stattfinden. BAG und die Bischöfe empfehlen allerdings, nach Möglichkeit Hochzeiten bis zum Spätsommer oder gar Herbst zu verschieben.

8. Wie sieht es mit der Krankenkommunion und Krankensalbung aus?
Unter strikter Einhaltung der Schutzmassnahmen kann die Krankenkommunion durch Personen, welche nicht zur Risikogruppe gehören, nach Hause gebracht werden. Diese Personen sollen eine Liste erstellen, mit wem sie wann und wo Kontakt hatten, damit gegebenenfalls die Übertragungskette nachvollzogen werden kann.
Die Krankensalbung kann unter strikter Einhaltung der von den Behörden/Institutionen angeordneten Schutzmassnahmen wieder gespendet werden.

9. Wie dürfen Beerdigungen durchgeführt werden?
Seit dem 26. April darf der Kreis der Teilnehmenden vorsichtig über die enge Familie hinaus erweitert werden. Beerdigungen sind von der strengen Regelung bezüglich Menschengruppen von maximal 5 Personen ausdrücklich ausgenommen.
Es obliegt den lokalen Pfarreiverantwortlichen, entsprechend ihrer Verhältnisse auf dem Friedhof entsprechende Weisungen für die Trauerfamilien zu geben.  Die Trauerfeier findet vornehmlich im Freien auf dem Friedhof statt. Sie kann neu unter Umständen auch in Kapellen oder Kirchen stattfinden, sofern es die örtlichen politischen Behörden zulassen und entsprechende Schutzmassnahmen in Absprache mit den Kirchenpflegen umgesetzt werden können (siehe Punkt 1). Gemäss Weisung der Bistumsleitung soll der Trauerfamilie auch eine Eucharistiefeier angeboten werden – immer unter Einhaltung der Schutzmassnahmen.

10. Wie steht es mit dem Religionsunterricht ?
Gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. April (Beschluss 441) darf ausserhalb der obligatorischen Fächer gemäss Lehrplan und der sonderpädagogischen Massnahmen kein Präsenzunterricht durchgeführt werden. Der Religionsunterricht kann aber ab dem 11. Mai in Kleingruppen von 5 Personen (inklusive KatechetIn) stattfinden. Am 14. Mai hat der Coronastab das Schutzkonzept für Konfessionellen Religionsunterricht und Katechese im Kanton Zürich gutgeheissen, das für solche Kleingruppen einzuhalten ist.

11. Gibt es noch seelsorgerliche Betreuung?
Seelsorgende suchen neue Wege, den Kontakt und die Betreuung mit den Gläubigen aufrecht zu erhalten.

12. Wo finde ich Gottesdienstübertragungen in den Medien?
Übertragungen am Fernsehen, im Radio oder über Livestreaming ermöglichen das Mitfeiern von Gottesdiensten. Eine Möglichkeit findet man auf der Internetseite des Bistums St. Gallen. Zum Livestream aus der Kathedrale St. Gallen. Die liturgischen Texte der Sonn- und Feiertage sowie Vorschläge für Gebet und Betrachtung stellen die Benediktiner vom Kloster Einsiedeln zur Verfügung.

Das Liturgische Institut der deutschen Schweiz hat ein Dossier aufgeschaltet, das Modelle für Gottesdienste, Gebetstexte und eine Zusammenstellung von Radio, TV und Streamingdiensten bietet. Hier finden sich zahlreiche Anregungen auch für Feiern zuhause.

13. Werden Kirchen und Kapellen geschlossen?
Nein. Kirchen und Kapellen sollen für das persönliche Gebet geöffnet bleiben, allenfalls sogar über den bisherigen Rahmen hinaus. Besucherinnen und Besucher müssen zwingend den Sicherheitsabstand wahren. Das Abgeben von Weihwasser ist untersagt.

14. Sind Chorproben (20 Mitglieder) noch erlaubt?
Nein.

15. Wie sieht es aus mit Vermietungen oder Veranstaltungen im Pfarreizentrum?
Nach wie vor sind Versammlungen von mehr als 5 Personen untersagt. Dies gilt auch für Veranstaltungen in Pfarreizentren. Wir hoffen, dass diese Einschränkung am 8. Juni aufgehoben wird.

16. Dürfen Kirchgemeindeversammlungen durchgeführt werden?
Nein, Kirchgemeindeversammlungen dürfen, solange das Veranstaltungsverbot des Bundes gilt, nicht durchgeführt werden. Dieses gilt voraussichtlich bis zum 8. Juni. Es wird davon ausgegangen, dass ab dem 8. Juni solche Veranstaltungen wieder erlaubt sind. Die dafür notwendigen Vorbereitungsarbeiten können jetzt aufgenommen werden. Dies gilt v.a. dort, wo wichtige Entscheide anstehen (siehe dazu auch Frage 17). Den definitiven Entscheid wird der Bundesrat voraussichtlich am 27. Mai fällen.
Eine Kirchgemeindeversammlung ist mindestens vier Wochen, bei Dringlichkeit zwei Wochen, vorher öffentlich anzukündigen. Die Akten können auf der Website aufgeschaltet oder unter Einhaltung der Schutzmassnahmen nach Voranmeldung im Sekretariat der Verwaltung eingesehen werden.
Sollte Ende Mai das Versammlungsverbot für politische Veranstaltungen gelockert werde, haben die Kirchgemeinden die Interessenabwägung zwischen Gesundheitsschutz und Dringlichkeit ihrer Entscheide selber vorzunehmen. Ebenso werden sie für die Schutzkonzepte verantwortlich sein.

17: Dürfen Geschäfte der Kirchgemeindeversammlungen von der Kirchenpflege an die Urne gebracht werden?
Ja, aber nur mit grosser Zurückhaltung und aufgrund einer fundierten Interessenabwägung. Liegen für anstehende und vom Verbot betroffene Kirchgemeindeversammlungen Geschäfte vor, die keinen zeitlichen Aufschub erlauben, so dürfen die Kirchenpflegen diese ausnahmsweise – unter Missachtung der kommunalen Zuständigkeitsregelung – einer Urnenabstimmung unterstellen. In einem solchen Fall ist unverzüglich mit der zuständigen politischen Gemeinde der Kontakt zu suchen, da sowohl Wahlleitung als auch Wahlbüro durch diese geführt werden (zurzeit ist der 23. August als kostenloser Wahl- und Abstimmungstermin vorgesehen. Für kommunale Mehrheitswahlen mit Vorverfahren besteht zudem ein Fristenstillstand bis 31. Mai). Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist über das Vorgehen zu informieren. Die Abnahme der Jahresrechnung durch die Kirchgemeindeversammlung stellt kein dringliches Geschäft dar und kann auf eine spätere Kirchgemeindeversammlung (ordentlich oder ausserordentlich) verschoben werden. Nicht dringlich sind überdies Ersatzwahlen in die Behörden der Kirchgemeinden, wenn durch den Rücktritt eines Mitgliedes deren Handlungsfähigkeit nicht gefährdet ist.

18: Ist die Jahresrechnung 2019 jetzt zu erstellen?
Ja, die Erstellung der Jahresrechnung kann nicht verschoben werden und die Kirchenpflege bzw. die RPK hat die Jahresrechnung abzunehmen bzw. zu verabschieden. Grundsätzlich trifft die Kirchenpflege bzw. die RPK den Entscheid nach gemeinsamer Beratung im Rahmen einer Sitzung. Ist eine gemeinsame Sitzung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, dürfen Geschäfte auf dem Zirkularweg beschlossen werden. Soweit notwendig können die Behördenmitglieder auf elektronischem Weg (Videokonferenz) über den Antrag beraten und beschliessen. Ausserdem besteht die Möglichkeit von Präsidialentscheiden, wenn Geschäfte aus zeitlichen Gründen nicht mehr auf dem Zirkularweg beschlossen werden können.

19. Ist die Jahresrechnung durch die Prüfstelle zu revidieren und von der RPK abzunehmen? 
Ja, Die Jahresrechnung ist durch die Prüfstelle zu revidieren und auch die Abnahme durch die Rechnungsprüfungskommission ist normal durchzuführen.

20. Erübrigt sich die Abnahme der Jahresrechnung durch die Kirchgemeindeversammlung? 
Nein, die Abnahme der Jahresrechnung durch die KGV wird zeitlich lediglich verzögert, bis öffentliche Veranstaltungen wieder erlaubt sind bzw. bis eine Versammlung einberufen werden kann.

21. Ist die Jahresrechnung der aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen? 
Ja, die Jahresrechnung ist bis zum 30. Juni 2020 der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände einzureichen. Ebenso müssen Kirchgemeinden, die dem Stadtverband Zürich angehören, ihre Rechnungen bis zum 31. Mai dem Stadtverband einreichen. Der Termin für die Einreichung der Jahresrechnung und der Steuerdaten an die Körperschaft zur Berechnung der Zentralkassenbeiträge und der Finanzausgleichsleistungen ist für alle Kirchgemeinden der 16. Mai.

22. Interne Infos für die Buchhaltung – hier nicht relevant

23. Dürfen Kirchenpflegen oder Pfarreiräte noch Sitzungen abhalten und sind an Stelle von Behördensitzungen Videokonferenzen möglich?
Sitzungen sind abzuhalten, wenn sie für den Betrieb absolut nötig sind. Es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden, d.h. sie dürfen nur in Räumen stattfinden, die einen Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen den Teilnehmenden gewährleisten.
Kann eine Behördensitzung nicht mehr durchgeführt werden, weil beispielsweise die notwendigen Schutzmassnahmen nicht mehr getroffen werden können oder der Gesundheitszustand eines Behördenmitgliedes eine gemeinsame Sitzung vor Ort nicht zulässt (z.B. über 65 Jahre alt/Risikogruppe), können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung ins Protokoll aufzunehmen. Sollte diese Form nicht zweckmässig sein, weil z.B. eine Diskussion über das Geschäft noch nötig ist, sind Videokonferenzen möglich. Die Sitzungen per Videokonferenz sind zu protokollieren.
Auf der Website des Datenschutzbeauftragten finden sich Informationen zur Digitalen Zusammenarbeit (z.B. Videokonferenzen; vgl. www.dsb.zh.ch >Themen>Digitale Zusammenarbeit).
Von den Behördensitzungen zu unterscheiden sind private Treffen im kirchlichen Bereich. Diese werden von der Stadtpolizei Zürich und dem Zürcher Polizeikorps nur im Rahmen von maximal 5 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen toleriert.

24. Wie ist es im C66 am Hirschengraben: Können Veranstaltungen noch durchgeführt werden?
Für externe Gruppen und Personen ist das C66 aus Sicherheitsgründen gesperrt. Dies gilt vorläufig bis zum 11. Mai.

25. Kann Desinfektionsmittel bei der Körperschaft bezogen werden?
Nein, dafür sind die Pfarreien, Kirchgemeinden oder Missionen selbst verantwortlich.

26. Interne Kommunikation – hier nicht relevant.

27. Kann ich mich auch auf anderen Wegen über allfällige neue Massnahmen informieren?
Nein, wir kommunizieren über die interne Kommunikationsplattform iKath, welche allen Mitarbeitenden und Behördenmitgliedern zur Verfügung steht. So sind alle immer auf dem gleichen Informationsstand.

28. Müssen Besuche bei älteren Mitgliedern abgesagt werden?
Der Kanton hat Besuche in Krankenhäusern und Altersheimen verboten. Aus Sicherheitsgründen sollten vor allem Menschen mit Vorerkrankungen nicht besucht werden.

29. Sind Pfarrei-Reisen und Wallfahrten abzusagen?
Ja, so lange das Veranstaltungsverbot des Bundesrats gilt, dürfen keine Reisen stattfinden. Die Zürcher Wallfahrt nach Einsiedeln, die für den 4. Juli geplant war, musste abgesagt werden.

30. Sind in Pfarreien und Kirchgemeinden Restauration und Mittagstische möglich?
Für Kirchgemeinden mit Restaurationsbetrieben und Pfarreien, die Mittagstische organisieren, gelten sinngemäss die Regelungen wie für die Restaurationsbetriebe. Konkret erfordert dies ein Schutzkonzept (sinngemässe Anwendung des Schutzkonzeptes der GastroSuisse), nicht mehr als vier Personen an einem Tisch, zwischen den Tischen rundum 2 Meter Abstand.

31. Dürfen Kinder- und Jugendlager durchgeführt werden?
Auffahrts- und Pfingstlager sind nicht erlaubt. Sommerlager hingegen, so ist vom Bundesrat in Aussicht gestellt worden, sind grundsätzlich möglich, wenn sämtliche Abstands- und Hygienemassnahmen eingehalten werden können. Nötig ist jedoch ein Schutzkonzept. (Siehe dazu auch die Homepage von Jugend und Sport J+S.)
Jungwacht Blauring Schweiz wird ein Schutzkonzept in Absprache mit anderen Kinder- und Jugendverbänden beim Bund einreichen und empfiehlt daher, die Planung für Sommerlager weiterzuführen.

32. Müssen für Schutzkonzepte Gesuche zur Bewilligung eingereicht werden?
Nein. Für die korrekte Erstellung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes sind die einzelnen Kirchgemeinden und Pfarreien selber verantwortlich. Es gelten die Vorgaben des Bundes. Für diese Schutzkonzepte müssen keine Gesuche zur Bewilligung eingereicht werden. Einzige Voraussetzung ist, dass sie vorhanden und bei den Mitarbeitenden bekannt sind und umgesetzt werden. Möglich ist, dass es Stichproben zu deren Einhaltung geben wird.